Gesetze / VO (EG) Nr. 1221/2009
VO (EG) Nr. 1221/2009Art 26 Begutachtung und Validierung von kleinen Organisationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/26#abs-1 (1) Bei der Begutachtung und Validierung berücksichtigt der Umweltgutachter die besonderen Merkmale, die kleine Organisationen kennzeichnen, insbesondere a) kurze Kommunikationswege, b) multifunktionelles Arbeitsteam, c) Ausbildung am Arbeitsplatz, d) Fähigkeit, sich schnell an Veränderungen anzupassen, und e) begrenzte Dokumentierung der Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/26#abs-2 (2) Der Umweltgutachter führt die Begutachtung oder Validierung so durch, dass kleine Organisationen nicht unnötig belastet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1221-2009/26#abs-3 (3) Der Umweltgutachter zieht objektive Belege für die Wirksamkeit des Systems heran; insbesondere berücksichtigt er, ob die Verfahren innerhalb der Organisation in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität des Betriebs, der Art der damit verbundenen Umweltauswirkungen sowie der Kompetenz der Beteiligten stehen.