Gesetze / VO (EG) Nr. 1206/2001

VO (EG) Nr. 1206/2001

Art 6 Übermittlung der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Stand: 02.10.2026

Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung werden auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt, mit dem der ersuchte Mitgliedstaat sich einverstanden erklärt hat. Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben lesbar sind.

←Art 5 →Art 7