Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 56

Stand: 02.10.2026

Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.

←Art 55 →Art 57