Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 55
Stand: 02.10.2026
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
a) für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;
b) mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
c) in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.