Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 55

Stand: 02.10.2026

Die Befreiung gilt nur für Waren, die

a) für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;

b) mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;

c) in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

←Art 54 →Art 56