Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 27
Stand: 02.10.2026
Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
a) Tabakwaren:
— 50 Zigaretten;
— 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);
— 10 Zigarren;
— 50 g Rauchtabak; oder
— eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
b) Alkohol und alkoholische Getränke:
— destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter; oder
— destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und
— nicht schäumende Weine: 2 Liter;
c)
— Parfums: 50 g oder
— Toilettewasser: 0,25 Liter.