Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 26

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/26#abs-1 (1) Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1186-2009/26#abs-2 (2) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

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