Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 102
Stand: 02.10.2026
Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.