Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 102

Stand: 02.10.2026

Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.

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