Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Art 101

Stand: 02.10.2026

Die Frist, innerhalb deren die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

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