Gesetze / VO (EG) Nr. 1186/2009
VO (EG) Nr. 1186/2009Art 101
Stand: 02.10.2026
Die Frist, innerhalb deren die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.