Art 1
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 82 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."
2. Artikel 88 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten."
3. Artikel 100 wird aufgehoben.