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Art 1 VO (EG) Nr. 118/97

VO (EG) Nr. 118/97

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 82 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

2. Artikel 88 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten."

3. Artikel 100 wird aufgehoben.