Gesetze / VO (EG) Nr. 111/2005
VO (EG) Nr. 111/2005Art 18
Stand: 02.10.2026
Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.