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Art 18 VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.