Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009
VO (EG) Nr. 1107/2009Art 64 Verpackung und Aufmachung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/64#abs-1 (1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, sind so zu verpacken, dass das Risiko einer solchen Verwechslung möglichst gering ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/64#abs-2 (2) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, sind mit Bestandteilen zu versehen, die vom Verzehr abschrecken bzw. diesen verhindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/64#abs-3 (3) Artikel 9 der Richtlinie 1999/45/EG gilt auch für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen.