Gesetze / VO (EG) Nr. 1107/2009

VO (EG) Nr. 1107/2009

Art 39 Berichterstattung und Austausch von Informationen über Zulassungsanträge

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/39#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen zu jedem Antrag eine Akte an. Jede Akte enthält:

a) eine Kopie des Antrags;

b) einen Bericht mit Informationen über die Bewertung des Pflanzenschutzmittels und die entsprechende Entscheidung; das Berichtsformat wird nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt;

c) Aufzeichnungen über die von dem Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag getroffenen verwaltungstechnischen Entscheidungen und die Dokumentation gemäß Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 sowie eine Zusammenfassung dieser Dokumentation;

d) gegebenenfalls das genehmigte Etikett.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/39#abs-2 (2) Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde eine Akte zur Verfügung, die die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgesehene Dokumentation enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/39#abs-3 (3) Auf Anfrage stellt der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde eine Kopie der gemäß Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 mit einem Antrag vorzulegenden Dokumentation bereit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/39#abs-4 (4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 2 und 3 werden nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.

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