Gesetze / VO (EG) Nr. 1099/2009

VO (EG) Nr. 1099/2009

Art 6 Standardarbeitsanweisungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/6#abs-1 (1) Die Unternehmer planen die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten vorab und führen sie im Einklang mit Standardarbeitsanweisungen durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/6#abs-2 (2) Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

Bezüglich der Betäubung gilt für die Standardarbeitsanweisungen Folgendes:

a) In ihnen werden die Empfehlungen der Hersteller berücksichtigt;

b) in ihnen werden auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse für jedes eingesetzte Betäubungsverfahren die Schlüsselparameter gemäß Anhang I Kapitel I festgelegt, die sicherstellen, dass die Tiere damit wirkungsvoll betäubt werden;

c) in ihnen wird dargelegt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 5 ergeben, dass das Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist oder — im Falle einer Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 — dass das Tier immer noch Lebenszeichen aufweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/6#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels kann ein Unternehmer die Standardarbeitsanweisungen anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/6#abs-4 (4) Die Unternehmer stellen ihre Standardarbeitsanweisungen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

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