Gesetze / VO (EG) Nr. 1099/2009

VO (EG) Nr. 1099/2009

Art 14 Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/14#abs-1 (1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/14#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Unternehmer auf Verlangen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde für jeden Schlachthof zumindest folgende Angaben:

a) die Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie;

b) die Kategorien und die Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können;

c) die Höchstkapazität jeder Stallung.

Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Zulassung des Schlachthofs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/14#abs-3 (3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 kann Folgendes erlassen werden:

a) Regelungen, mit denen mobile Schlachthöfe von den Vorschriften des Anhangs II ausgenommen werden;

b) Änderungen, die zur Anpassung von Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

Bis zum Erlass der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für mobile Schlachthöfe einführen bzw. beibehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/14#abs-4 (4) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Durchführung von Absatz 2 sowie von Anhang II erlassen werden.

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