Gesetze / VO (EG) Nr. 1073/2009

VO (EG) Nr. 1073/2009

Art 25 Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weiter gehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon, besonders in Grenzregionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/25#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.

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