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Art 25 VO (EG) Nr. 1073/2009 — Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

VO (EG) Nr. 1073/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weiter gehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon, besonders in Grenzregionen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.