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Art 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 — Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

VO (EG) Nr. 1071/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen: a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen; b) zuverlässig sein; c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.