(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen: a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen; b) zuverlässig sein; c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.