Gesetze / VO (EG) Nr. 1069/2009

VO (EG) Nr. 1069/2009

Art 34 Herstellung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/34#abs-1 (1) Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Artikel aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben oder Anlagen ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/34#abs-2 (2) Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 33 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.

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