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# Art 34 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Herstellung

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Artikel aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben oder Anlagen ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.

(2) Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 33 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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