Gesetze / VO (EG) Nr. 1060/2009

VO (EG) Nr. 1060/2009

Art 9 Auslagerung

Stand: 02.10.2026

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Pflichten nach dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

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