Gesetze / VO (EG) Nr. 1060/2009
VO (EG) Nr. 1060/2009Art 26 Pflicht zur Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.