Gesetze / VO (EG) Nr. 1060/2009

VO (EG) Nr. 1060/2009

Art 11a Europäische Ratingplattform

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/11a#abs-1 (1) Wenn die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Ratingausblick abgeben, übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den Ratingausblick des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/11a#abs-2 (2) Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website („Europäische Ratingplattform“).

Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.

Die Funktionen der Europäischen Ratingplattform können von dem gemäß der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) eingerichteten zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) ausgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/11a#abs-3 (3) Dieser Artikel gilt nicht für Ratings oder Ratingausblicke, die ausschließlich gegen Gebühr für Anleger erstellt und offengelegt werden.

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