Art 4 Transportpapiere
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/4#abs-1 (1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
a) Herkunft und Eigentümer der Tiere;
b) Versandort;
c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
d) vorgesehener Bestimmungsort;
e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2005/4#abs-2 (2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.