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Art 4 VO (EG) Nr. 1/2005 — Transportpapiere

VO (EG) Nr. 1/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:

a) Herkunft und Eigentümer der Tiere;

b) Versandort;

c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;

d) vorgesehener Bestimmungsort;

e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.

(2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.