(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
a) Herkunft und Eigentümer der Tiere;
b) Versandort;
c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
d) vorgesehener Bestimmungsort;
e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.
(2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.