Gesetze / VO (EG) Nr. 1/2003

VO (EG) Nr. 1/2003

Art 26 Vollstreckungsverjährung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/26#abs-1 (1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 23 und 24 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/26#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/26#abs-3 (3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/26#abs-4 (4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1-2003/26#abs-5 (5) Die Vollstreckungsverjährung ruht,

a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,

b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.

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