Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 10 Mitteilung an die Betreuungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/10#abs-1 (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/10#abs-2 (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/10#abs-3 (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.