Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
TPDesign/TSysPlAusbV§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/8#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/8#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: