Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
TPDesign/TSysPlAusbV§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/21#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/21#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/21#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/21#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: