Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz SVG § 88a Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Zur aktuellen Fassung → Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.