Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 81e Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-1 (1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-2 (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehegatte des Soldaten und die Kinder, für die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-3 (3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-4 (4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-5 (5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-6 (6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-7 (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-8 (8) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-9 (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-10 (10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der Schädigung Leistungen von anderer Seite erhält.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-11 (11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-12 (12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/81e#abs-13 (13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.