Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften

Bund3 Fassungen

Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.

§ 67 § 69