Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/64#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/64#abs-2 (2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 64 SVG →
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- BSG, 09.09.2010 – B 13 R 173/10 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an Beschwerdebegründung - Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm - hinreichende Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher RechtsprechungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.