Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Absatz 4 gewährt werden. § 7a gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 16.11.2000 – B 4 RA 55/99 RZitiert von 5
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