Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 35 Kosten der Beurkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/35#abs-1 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/35#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.