Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 35 Kosten der Beurkundung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/35#abs-1 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/35#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.

§ 34 § 36