Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/13c#abs-1 (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/13c#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/13c#abs-3 (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.