Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 106 Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/106#abs-1 (1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/svg--1957/106#abs-2 (2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.

§ 105 § 106a