nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 106 SVG — Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.