Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung Stär/ZuckProdErstV § 2 Zuständigkeit Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Zur aktuellen Fassung → Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.