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§ 2 Stär/ZuckProdErstV — Zuständigkeit

Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.