Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Stär/ZuckProdErstV§ 10a Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-1 (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von veretherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der für den Hersteller zuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-2 (2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Beteiligte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-3 (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-4 (4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei der überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Ausfuhrzollstelle zu beantragen.