Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Stär/ZuckProdErstV

§ 10a Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-1 (1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produktionserstattung bei der Herstellung von veretherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der für den Hersteller zuständigen überwachenden Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-2 (2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der Beteiligte

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
2.
gesonderte Aufzeichnungen macht über
a)
den Zu- und Abgang sowie den Bestand an veretherten und veresterten Stärken,
b)
die Mengen der aus veretherten und veresterten Stärken hergestellten Erzeugnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-3 (3) § 6 Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb des Käufers liegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10a#abs-4 (4) Werden veretherte oder veresterte Stärken aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei der Ausfuhr durch den Hersteller bei der überwachenden Zollstelle, im übrigen bei der Ausfuhrzollstelle zu beantragen.

§ 10 § 11