Gesetze / Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Stär/ZuckProdErstV

§ 10 Auszahlungsbescheid

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10#abs-1 (1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/st_r_zuckproderstv/10#abs-2 (2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei der dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.

§ 9 § 10a