Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Sport/FitnessAusbV§ 6 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-7 (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung | 30 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-8 (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/sport_fitnessausbv/6#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.