Gesetze / Landesrecht Sachsen / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost

Übertragungsstellenstaatsvertrag

Artikel 9 Fortentwicklung des Staatsvertrages

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EG-Rechts, erforderliche Änderungen dieses Staatsvertrages herbeizuführen.

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