Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

AGFlurbG

§ 21

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. Juli 1994

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

In Vertretung

Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister

für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

In Vertretung

Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern

§ 20