Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
AGFlurbG§ 19
Stand: 27.08.2026
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde erlässt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien.