Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde erlässt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
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Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde erlässt die zur Durchführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien.