Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen

ÖPNVG

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3863--1995/1#abs-1 (1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Ein solcher Verkehr liegt vor, wenn bei der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die Beförderungsstrecke 50 Kilometer oder die Beförderungszeit eine Stunde nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3863--1995/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße. Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der einen Verkehr nach Absatz 1 ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Er umfaßt auch den Linienverkehr mit Fähren, Bergbahnen und anderen Sonderverkehrsmitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3863--1995/1#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr entscheidet im Zweifelsfall, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 vorliegen.

§ 2