Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz

WBG

§ 2 Ziel und Aufgaben der Weiterbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3385--1998/2#abs-1 (1) Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und beruflicher Herausforderungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit und der Chancengleichheit zu verwirklichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3385--1998/2#abs-2 (2) Allgemeine und kulturelle Weiterbildung soll die selbständige und verantwortliche Urteilsfähigkeit fördern und zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu deren Bewältigung anregen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3385--1998/2#abs-3 (3) Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fördern und zu kritischer Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge befähigen. Sie soll zur Entwicklung toleranten Verhaltens gegenüber Andersdenkenden beitragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3385--1998/2#abs-4 (4) Berufliche Weiterbildung soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können. In diesem Sinne dient sie sowohl dem Erhalt des Arbeitsplatzes als auch der Wiedereingliederung in den Beruf sowie der Mobilität.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-3385--1998/2#abs-5 (5) Wissenschaftliche Weiterbildung soll die Auseinandersetzung mit neueren Erkenntnissen der Wissenschaften fördern. Sie erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Weiterbildungseinrichtungen.

§ 1 § 3